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Ehe vs. Konkubinat
Das Konkubinat wird nirgends im Gesetz explizit erwähnt. Der Gesetzgeber verzichtet bewusst auf eine Regelung. Die Paare sollen dies selber tun. Das Bundesgericht verneint die Eheähnlichkeit des Konkubinats und weigert sich, im Fall fehlender vertraglicher Vereinbarungen eherechtliche Überlegungen analog anzuwenden.
In der Tat sind Konkubinatspaare auf eigene vertragliche Vereinbarungen angewiesen, denn:
- Das Konkubinat kann von beidenen Partnern jederzeit aufgelöst werden.
- Bei finanziellen Streitigkeiten zum Zeitpunkt der Auflösung gelten die Regeln der Einfachen Gesellschaft (OR 530 ff).
- Bei der Trennung entstehen keine Unterhaltsansprüche der jeweiligen Partner, wie dies bei der Ehescheidung vorgesehen ist.
- Es entstehen durch den Tod eines Partners keine gesetzlichen Erbansprüche.
Ehevoraussetzung
Seit 1. Juli 2022 dürfen alle Personen (auch gleichgeschlechtliche), die urteilsfähig sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, die Ehe eingehen (ZGB 94).
Wirkung der Ehe
Das Recht auf Ehe wird im Art. 14 BV verfassungsrechtlich garantiert. Die Ehe als klassische Voraussetzung der Familie wird gern als Kern von Gesellschaft und Staat bezeichnet. Ihrem Erhalt widmet das ZGB die Artikel 159 – 179. Die Rechte und Pflichten der ehelichen Gemeinschaft sind in den Artikel 159 – 170 geregelt.
Können sich die Eheleute z.B. über den Unterhalt der Familie nicht einigen, können sie in die Eheberatung oder gar das Eheschutzgericht anrufen. Der Eheschutz ist in den Artikeln 171 – 179 geregelt.
ZGB 159 – Rechte und Pflichten der Eheleute
ZGB 159
Art. 159 ZGB umschreibt ganz allgemein die Rechte und Pflichten der Eheleute, welche allesamt auf das Gemeinwohl zielen. So verpflichten sich die Ehegatten, das gemeinschaftliche Wohl zu fördern und gemeinsam für die Kinder zu sorgen. Die Eheleute sollen konstruktiv und kooperativ zusammenwirken und einander vertrauen.
Dieser Artikel bildet die Grundlage des Eherechts, auf dessen Basis alle anderen Artikel ausgelegt werden. Die Treue- und Beistandspflicht wirkt auch nach der Scheidung weiter und zwar in Form von Unterhaltsansprüchen der Eheparteien.
ZGB 160 – Der Name
ZGB 160
Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues Namensrecht in Kraft. Das Gesetz unterscheidet zwischen Familiennamen und Ledignamen. Die Ehegatten können entweder ihren jeweiligen Ledignamen behalten oder aber einen der beiden Ledignamen als Familiennamen wählen. Gemäss Artikel 160 II kann entsprechend ein durch eine vorhergehende Ehe erworbene Name nicht zum Familiennamen erkoren werden!
ZGB 162 und 169 – Die eheliche Wohnung und die Familienwohnung
ZGB 162 & 169
Die eheliche Wohnung[1] ist meist auch gleich die Familienwohnung. Die eheliche Wohnung geniesst insofern ein „persönlichkeitsrechtlichen Schutz, als bei häuslicher Gewalt derjenige die eheliche Wohnung verlassen muss, der gewalttätig wird.“[2]
Die Familienwohnung gilt nicht bloss als Wohnung von Eltern und Kindern, sondern auch für kinderlose Paare.
Ein reiches Ehespaar hat ein Haus in Bern (Kinder hier Schulpflichtig) und ein Ferienhaus in St. Moritz, dann ist ersteres die Familienwohnung. |
ACHTUNG! Ein Ehepaar kann zwar zwei Eheliche Wohnungen besitzen (unter der Woche lebt das Ehepaar in Bern, am Weekend in St. Moritz), hat aber nur eine Familienwohnung. Die Schutzbestimmung von ZGB 169 gilt nur für die Familienwohnung!
Ist nur ein Ehegatte Eigentümer oder Besitzer der Familienwohnung, so darf dieser nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten die Wohnung verkaufen oder den Mietvertrag kündigen (OR 266m). Der Vermieter muss gemäss OR 266n die Kündigung der Familienwohnung an beide Ehegatten schicken.
[1] Ist jene Wohnung, in welcher das Paar wenigstens einen Teil ihrer Zeit gemeinsam verbringen.
[2] Tuor (2015), S. 304.
ZGB 163 – Unterhalt der Familie
ZGB 163
Art. 163 ZGB ist neben Art. 159 die zweite grundlegende Bestimmung des Eherechts. Dieser Artikel besagt, dass die Ehegatten für den gebührenden Unterhalt der Familie gemeinsam aufzukommen haben – und zwar ein jeder nach seinen Kräften. Das Gesetz spricht unbestimmt von „Ehegatten“ und meint damit eine gleichberechtigte Ehe ohne fixe Rollenverteilung.[1] Der „gebührende Unterhalt der Familie“ richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der Ehegatten und den Vereinbarungen der Eheleute.
Gemäss Art.163 II kann jeder Ehegatte seine Unterhaltspflicht durch Geldbeträge, Haushaltsführung, Kinderbetreuung oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen erfüllen: Der Mann wird Hausmann, während die Frau arbeiten geht – oder umgekehrt. Wichtig ist, dass die Eheleute sich über die Aufgabenteilung einig sind.
Findet das Paar über den gebührenden anteiligen Unterhalt keine Einigung, so kann es das Eheschutzgericht anrufen. Gegebenenfalls kann z.B. der Mann, der sich vor seinem Anteil am Unterhalt der Familie drückt, zu Geldzahlungen verpflichtet werden (ZGB 173).
Gemäss Art. 167 ZGB hat jeder Ehegatte bei der Wahl und Ausübung seines Berufes oder Gewerbes auf den anderen und auf die Interessen der ehelichen Gemeinschaft Rücksicht zu nehmen.
[1] Vor 1988 galt, dass der Mann das Haupt der Familie sei (Art. 160 I aZGB) und die Frau den Haushalt führe (Art. 161 III aZGB)
ZGB 166 – Solidarische Haftung?
ZGB 166
Ab wann haftet der eine Ehegatte für die Schuld des anderen? Wenn der Mann einen teuren Fernseher auf Rechnung kauft, haftet dann auch die Ehefrau? Art. 166 ZGB unterscheidet zwischen den „laufenden Bedürfnissen der Familie“ (Absatz 1), bei welchen jeder Ehegatte die Familie vertreten kann, und den „übrigen Bedürfnissen“ (Absatz 2), wo die Vertretungsbefugnis von der Ermächtigung des anderen Ehegatten abhängt. Laufende Bedürfnisse sind z.B. Wohnungskosten, Nahrung, Wäsche, Kleider, Medikamente, Körperpflege, gemeinsame Ferien, Versicherungen usw. Luxusgüter wie ein Sportwagen, ein teurer Fernseher usw. gelten als „übrige Bedürfnisse“. Für letztere haftet nur der unterzeichnende Ehegatte.
ZGB 462 – Ehegatten sind erbberechtigt
ZGB 462
Ehegatten sind gegenüber ihrem verstorbenen Ehepartner/-in erbberechtigt.
Scheidungarten
Die Ehe endet grundsätzlich entweder durch Tod, Verschollenenerklärung oder durch Scheidung.Die Ehe ist angelegt auf eine dauerhafte auf Vertrauen und Beistand basierende Beziehung der Eheleute. Zerbricht das Vertrauensverhältnis muss es die Möglichkeit geben, den Ehevertrag aufzulösen. Die Scheidungsgründe (seit der Revision vom 1. Januar 2000) beruhen denn auch auf dem Zerrüttungsprinzip (Scheitern der Ehe). Die Schuldfrage ist mit Ausnahme von Art. 115 ZGB nicht mehr relevant.
ACHTUNG! Die Ehe kann nur durch das Gericht aufgelöst werden!
Es gibt drei Arten der Scheidung:
Scheidungsfolgen
ZGB 119
Der Ehegatte, dessen Name aufgrund der Eheschliessung geändert worden ist, kann jederzeit dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder den Ledignamen tragen will.
ZGB 120
Dieser Artikel verweist auf das Güterrecht. Es geht hier darum, wie das Vermögen nach Scheidung oder Tod aufgeteilt wird. Weiter unten im Güterrecht schauen wir das an.
Die Scheidung führt dazu, dass die gesetzliche Erbfolge zwischen den ehemaligen Ehegatten erlischt. Macht ja auch sinn…
ZGB 122 – 124
Das während der Dauer der Ehe bis zum Zeitpunkt der Ehe angesparte Guthaben bei den Pensionskassen der jeweiligen Ehegatten wird geteilt.
Dies gilt im Übrigen auch für AHV.
ZGB 125
Gemäss ZGB 125 schuldet der wirtschaftlich stärke Ex-Ehegatte dem schwächeren einen Beitrag an den „gebührenden Unterhalt“, sofern dieser nicht selber dafür aufkommen kann. Dies gilt unabhängig davon, wer am Scheitern der Ehe die Schuld trägt. Ob und in welcher Höhe die Unterhaltspflicht ausfällt, entscheidet sich nach ZGB 125 II: Dauer der Ehe oder welche Aufgaben jeder der Ehegatten während der Ehe erfüllten.
Dies heisst allerdings nicht, dass die schwächere Partei nun gar nicht mehr einer Arbeit nachgehen muss. Ist ein gewisses Pensum zumutbar, so hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einer entsprechenden Arbeit nachzugehen.
ZGB 133
Grundsätzlich gilt das gemeinsame Sorgerecht. Eine entscheidende Rolle bei der Zuweisung des Sorgerechts spielt
- Persönliche Beziehung der Eltern zum Kind (Kinder werden vom Gericht auch angehört)
- Erzieherische Fähigkeiten
- (wirtschaftliche) Fähigkeit und auch die Bereitschaft, das Kind in Obhut zu nehmen.
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Das Güterrecht befasst sich mit der Auswirkung der Ehe auf das Vermögen der Eheleute. Folgende Fragen erfahren eine Regelung:
- Eigentum –> Wem gehört was?
- Verfügung –> Wer darf was Veräusserung oder vermieten?
- Haftung –> Wer haftet für welche Schulden?
- Verwaltung –> Wer verwaltet welches Vermögen?
- Nutzung –> Wem gehören die Zinsen, Mieteinahmen usw.?
- Aufteilung –> Wie wird das Vermögen bei Auflösung der Ehe aufgeteilt?
Lernfilm Errungeschaftsbeteiligung
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