Inhalt

  1. Kaufvertrag als PDF
  2. Beziehung zwischen OR AT und OR BT
  3. Systematik des Gesetzes
  4. Was ist ein Kaufvertrag?
  5. Wie entsteht ein Kaufvertrag?
  6. Die Hauptpflichten des Verkäufers
  7. Übergang von Nutzen und Gefahr
  8. Vertragsverletzungen

Kaufvertrag als PDF

Wer gerne mit PDF arbeitet, kann dies hier. Wer will, kann es auch herunterladen. Viel Spass!

Beziehung zwischen OR AT und OR BT

Das OR AT (Allgemeiner Teil) umfasst die Artikel 1 – 183 und regelt die grundlegenden Fragen, welche alle Verträge betreffen.
Jeder Vertragstyp weist allerdings spezielle Eigenschaften und Fragestellungen auf, die einer Regelung bedürfen. Hierfür ist das OR BT (Besonderer Teil) zuständig. In diesem finden sich die Spezialbestimmungen für jeden Vertragstyp.

Der Kaufvertrag ist einer der am häufigsten verwendeten Verträge. Der Gesetzgeber hat ihm entsprechend ein eigenes Kapitel gewidmet (OR 184 – 236). Hier werden die Probleme geregelt, die nach Ansicht des Gesetzgebers nur bei Kaufverträgen gelten sollen.

Der Aufbau des Obligationenrechts in OR AT und OR BT verlangt entsprechend auch eine systematische Vorgehensweise bei der Beurteilung von Vertragsproblemen. Der Grundsatz lautet seit alters her: Lex specialis derogat legi generali –> Das speziellere Gesetz geht dem allgemeinen vor.

Vorgehensweise:

  1. Handelt es sich um einen Vertrag? Wenn ja, um was für einen?
  2. Suchen Sie eine Regelung, die für alle Verträge gelten könnte (Suche in OR AT) oder ist sie zu spezfisch (Suche in OR BT)?
  3. Wenn unsicher, suchen Sie zuerst im OR BT
  4. Dann in OR AT

Laura wohnt in Luzern und kauft Moritz – wohnhaft in Zürich – ein Occasion-Traktor ab. Beide haben aber bezüglich den Erfüllungsort nichts vereinbart. Laura findet, der Moritz könnte wohl doch den Traktor zu ihm nachhause bringen. Dieser wiederum erklärt, dass Max die Maschine genauso gut selber abholen könne. Was gilt?

  1. Es handelt sich hier um einen Kaufvertrag.
  2. Das Kaufvertragsrecht (OR 184 – 236) äussert sich nicht über den Erfüllungsort.
  3. Hier kommt die allgemeine Regel von OR 74 zur Anwendung.

Systematik des Gesetzes

In OR 184 – 186 finden sich die allgemeinen Bestimmungen zum Kaufvertrag. Der Fahrniskauf (Mobilien) wird in den Bestimmungen OR 187 – 215 geregelt, der Grundstückkauf in OR 216 – 221. Die Besonderen Arten des Kaufs finden sich in OR 222 – 236.
Ausserdem finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils (OR AT) Anwendung. Zu nennen sind die Bestimmungen über das Zustandekommen, die Erfüllung sowie das Erlöschen des Vertrages.

Abb. 1: Systematik des Gesetzes

Was ist ein Kaufvertrag?

Der Kauf ist wohl das am häufigsten abgeschlossene Rechtsgeschäft. Wir kaufen im Kiosk, in der Migros,
im Internet usw. und schliessen dabei immer Kaufverträge ab.
Gemäss OR 184 verspricht der Verkäufer dem Käufer den Kaufgegenstand zu Eigentum, der Käufer wiederum die Geldleistung.

Abb. 2: Was ist ein Kaufvertrag?

Aufgabe zu Speziesware und Gattungsware

Wie entsteht ein Kaufvertrag?

Der Kaufvertrag kommt gültig zustande, sofern die allgemeinen Regeln im OR AT (OR 1 – 40) erfüllt sind:

Übereinstimmende Willensäusserung gemäss OR 1

Gemäss OR 1 bedarf es der übereinstimmenden Willensäusserung beider Vertragspartner, damit der Vertrag zustande kommt.

Abb. 2: OR 1

OR 2 verlangt, dass sich die Vertragspartner zumindest in den wesentlichen Punkten einig sind. Die wesentlichen Hauptpunkte des Kaufvertrages sind gemäss OR 184 der Kaufgegenstand und der Kaufpreis, wobei letzterer genügend bestimmt ist, wenn es einen Markpreis gibt. Im Zweifel gilt gemäss OR 212 der mittlere Marktpreis zur Zeit und am Ort der Erfüllung.

Abb. 3 OR 2

Kaufgegenstand:
Ist der Kaufgegenstand der Gattung nach bestimmt, darf gemäss OR 71 der Verkäufer die Gattungsware auswählen (sofern nichts anderes bestimmt wird). Bei Speziessachen muss der Verkäufer genau diesen Kaufgegenstand zu Eigentum übergeben.

Lena betreibt ein Restaurant. Am Morgen bestellt sie telefonisch beim Obsthändler Andreas 10 Kg Äpfel ohne jedoch vom Preis zu sprechen. Der Kaufvertrag kommt dennoch zustande, da sowohl Lena als auch Max den in der Region und an diesem Tag geltenden Marktpreis gemeint haben.

Nebenpunkte des Vertrages

Was gilt aber bei den Nebenpunkten wie z.B. der Ort der Erfüllung? Werden diese nicht explizit vertraglich geregelt, gelten die dispositiven Regeln des OR. Im genannten Beispiel gilt OR 74.
Wer trägt aber im Zweifel die Kosten für das Messen, Wägen, die Abpackung, Beurkundung (falls notwendig), den Transport usw.? Darüber geben OR 188 und 189 Auskunft. Gemäss OR 188 trägt der Verkäufer die Kosten für das Wägen und Messen sowie für die Abpackung, während der Käufer die Versendungskosten zu tragen hat (OR 189 I). Diese Regeln sind dispositiver Natur, d.h. vertraglich darf auch anderes vereinbart werden.
Bei Grundstückkäufen trägt der Käufer die Kosten für die Öffentliche Beurkundung und für den Grundbucheintrag (OR 188).

Handlungsfähigkeit (ZGB 12ff)

Minderjährige dürfen mit ihrem Sackgeld oder Lehrlingslohn Sachen kaufen. Übersteigt der Kaufpreis z.B. eines Bikes allerdings den Lehrlingslohn und müsste der Minderjährige auch noch sein Jugendsparkonto anzapfen, so können die Eltern unter Umständen ihre Zustimmung verweigern (ZGB 19 siehe auch ZGB 323).

Formvorschriften

Der Kaufvertrag ist grundsätzlich formfrei, weshalb das Einkaufen in der Migros ohne schriftliche Willenserklärung möglich ist.
Allerdings empfiehlt sich aufgrund der Beweisführung ein schriftlicher Vertrag bei grösseren Anschaffungen – und zwar für beide Vertragspartner.

ACHTUNG! Formvorschriften! Gemäss OR 261 I bedarf der Grundstückkaufvertrag zur Formgültigkeit der Öffentlichen Beurkundung. Beim Abzahlungskauf (d.h. Ratenzahlungen) zwischen Unternehmen und Konsumenten verlangt das Konsumkreditgesetz die Schriftform.

Schranken der Vertragsfreiheit

Grundsätzlich gilt gemäss OR 19 Vertragsfreiheit. OR 20 setzt jedoch insoweit Schranken, als dass der Vertragsinhalt weder anfänglich unmöglich (die Kaufsache ist zum Zeitpunkt des Vertragsschluss nicht mehr existent), noch widerrechtlich (Verkauf von Kriegsmaterial an Private) noch sittenwidrig (z.B. Kaufvertrag im erotischen Bereich) sein darf. Ansonsten ist der Vertrag nichtig.

Anfechtbarkeit

Willensmängel machen den Vertrag anfechtbar und zwar von Seiten der benachteiligten Partei. Er ist aber gültig zustande gekommen.
OR 23/24 –> wesentlicher Irrtum
OR 28 –> absichtliche Täuschung
OR 29 –>Drohung/Furchterregung
OR 21 –> Übervorteilung

Gültige Verträge muss man halten…es gibt aber Ausnahmen

Gültige Verträge sind von beiden Parteien einzuhalten. Einfach so kann keine Vertragspartei vom Vertrag
zurücktreten.
Problematisch wird dies, wenn man auf öffentlichen Plätzen oder auch daheim von einem Angebot geradezu überrannt wird.

Beispiel: Die Türklingel geht, sie öffnen die Türe und ein Staubsaugervertreter bietet seine Ware feil.
Er lässt sie nicht sein und spricht und spricht…bis er sie überredet hat.

Damit man nicht so einfach in einen Vertrag „hineinkomplimentiert“ werden kann, hat der Gesetzgeber entschieden, dass man unter gewissen Bedingungen innert sieben Tagen schriftlich vom Vertrag zurücktreten darf: Das Haustürgeschäft (OR 40a – 40f).
Bedingungen:

  • Vertrag über bewegliche Sachen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind
  • Der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat.
  • Die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt.

ACHTUNG! Versicherungsverträge sind gemäss OR 40a II von der Regel ausgenommen! Gemäss OR 40c hat der Kunde kein Widerrufsrecht, wenn

  • er die Vertragsverhandlungen gewünscht hat
  • er seine Bereiterklärung zum Vertragsabschluss an einem Markt- oder Messestand gegeben hat.

Die Hauptpflicht des Verkäufers

Der Verkäufer hat laut OR 184 I die Pflicht, den Kaufgegenstand dem Käufer zu übergeben und ihm das
Eigentum daran zu verschaffen. Was bedeutet dies konkret?
Zuerst einmal gehen wir auf den Begriff „Eigentum“ ein:
Die Bestimmungen betreffend Eigentum finden sich im ZGB. Gemäss ZGB 641 bedeutet Eigentum das
umfassende Herrschafts- und Verfügungsrecht an einer Sache. Der Eigentümer darf innerhalb der
Schranken der Rechtsordnung nach Belieben über diese Sache verfügen, d.h. die verkaufen, sie vermieten
oder sie auch zu entsorgen.
Dieses umfassende Herrschafts- und Verfügungsrecht hat der Verkäufer gemäss OR 184 an den Käufer zu
übertragen. Nach Erfüllung des Kaufvertrages wird der Käufer der neue Eigentümer der Sache.

Rechtlich meinen die Begriffe Eigentum“ und Besitz“ nicht dasselbe.
Besitzer ist, wer eine Sache hat, wer also die tatsächliche und körperliche Herrschaft über sie hat (ZGB 919).

Eigentümer ist, wer das umfassende Herrschafts- und Verfügungsrecht über die Sache hat (ZGB 641).

Max mietet die Wohnung von Moritz. Max ist nun Besitzer der Wohnung, da er die tatsächliche Gewalt darüber ausübt (er wohnt drin). Die Wohnung vermieten oder gar verkaufen darf hingegen nur Moritz, denn dieser hat als Eigentümer der Wohnung die umfassende Herrschafts- und Verfügungsgewalt darüber.

Wie wird nun aber Eigentum übertragen, bzw. wie muss das ein Verkäufer machen? Vielfach herrscht die Annahme, das Eigentum gehe mit dem Abschluss des Kaufvertrages bereits auf den Käufer über. Das ist falsch.

Der Kaufvertrag ist nur der erste (notwendige) Schritt zur Eigentumsübertragung.

Abb. 2: Eigentumsübergang


Dieses strikte Ablaufschema kann für den Käufer schwerwiegende Konsequenzen haben.

Max kauft einen Mercedes bei der Garage Moritz AG. Bis zur Übergabe des Mercedes bleibt die Garage Moritz AG Eigentümerin des besagten Autos. Nun geht die Moritz AG Konkurs, bevor der Mercedes an Max übergeben wird.
Max kann den Mercedes nicht herausverlangen, obwohl er bereits bezahlt hat. Vielmehr gelangen sowohl der Mercedes als auch der Kaufpreis in die Konkursmasse. Max wird einer der Gläubiger unter den vielen anderen und hat das Nachsehen.

Die Hauptpflicht des Käufers

Der Käufer verpflichtet sich im Kaufvertrag, dem Verkäufer den Kaufpreis zu erstatten. Die Bestimmungen des Kaufvertrags besagen nichts betreffend der Erfüllung der Zahlungsschuld. Hier kommt OR AT zum Zug.
OR 84 legt fest, dass eine Geldschuld bar zu bezahlen ist. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur, kann also vertraglich abgeändert werden.

Übergang von Nutzen und Gefahr

Unter Gefahr wird das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache verstanden. Dieses Risiko trägt im Normalfall der Eigentümer. Geht also die Kaufsache nach der Übergabe an den Käufer zufällig unter, so trägt der Käufer das Risiko und muss den Kaufpreis trotzdem zahlen. Würde sich der Kaufgegenstand immer noch im Eigentum des Verkäufers befinden, müsste er entsprechend das Risiko tragen. Das wäre logisch.
OR 185 durchbricht allerdings diese Logik. Die Gefahr geht gemäss diesem Artikel grundsätzlich bereits beim Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über, auch wenn die Übergabe und damit der Eigentumsübergang noch gar nicht erfolgt sind. Der Verkäufer hingegen behält den Anspruch auf Gegenleistung.
OR 185 ist dispositiver Natur. Vertraglich lässt sich dieser somit aushebeln.

Abb. 3: OR 185 – Nutzen und Gefahr

OR 185 I gilt für Speziessachen und nur bei der Holschuld ( der gesetzliche Erfüllungsort bei Sachschulden ist bei Speziessachen dort, wo diese stehen; bei Gattungssachen ist er dort, wo der Verkäufer seinen Wohnsitz hat.) Nutzen und Gefahr gehen mit Abschluss des Vertrages auf den Käufer über.

Eine Frankoklausel (Franko domizil, Lieferung frei Haus usw.) stellt keine Vereinbarung eines Erfüllungsortes dar! Sie betrifft nur die Transportkosten und hat nichts mit der Gefahrentragung zu tun (OR 189).

OR 185 II gilt für Gattungssachen. Hier wird zwischen Platzkauf und Distanzkauf unterschieden.

Platzkauf

Sobald die verkaufte Ware deutlich von den anderen ausgeschieden wird, gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über.

Der Käufer am Marktstand möchte ein Kilogramm Kirschen. Der Verkäufer nimmt rund ein Kilogramm Kirschen aus der riesigen Kiste und packt sie in einen Sack (OR 71: Der Verkäufer darf auswählen, welche Kirschen er hergibt). Damit ist ein Kilogramm Kirschen ausgeschieden und Nutzen und Gefahr gehen auf den Käufer über.

Distanzkauf

Wenn der Verkäufer die Ware vom Erfüllungsort z.B. an den Wohnsitz des Käufers senden soll, gehen Nutzen und Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware zum Versand aufgegeben ist: Post, Bahn usw. Wird die Ware auf dem Transportweg beschädigt, trägt also der Käufer die Gefahr. Allenfalls kann er sich mit dem Transportunternehmen auseinandersetzen.

Sie kaufen im Internet ein Kleid ab Stange bei zalando und bezahlen per Kreditkarte. Vereinbart ist der Transport per Post. Das Transportfahrzeug fängt aber auf der A1 Feuer und die Lieferung geht unter. Nutzen und Gefahr ist bereits auf Sie übergegangen. Allenfalls können Sie noch mit der Post über einen Schadenersatz verhandeln.

Vertragsverletzungen

Fehler sind menschlich. So kann auch die Erfüllung des Kaufvertrages mit Fehler behaftet sein. Grundsätzlich können Verkäufer und Käufer folgende Fehler begehen:

Abb. 4: Vertragsverletzung Übersicht

Betrachten wir nun diese einzelnen Punkte von links nach rechts:

Lieferverzug

Ist der Verkäufer im Lieferverzug, hängt das Vorgehen des Käufers davon ab, ob es sich um ein „kaufmännisches“ oder „nichtkaufmännisches“ Geschäft handelt.
Von einem Geschäft im kaufmännischen Bereich spricht man in der Regel dann, wenn es unter Kaufleuten abgeschlossen wird und ein Handelskauf vorliegt, die Kaufsache also zu geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken vertrieben oder veräussert wird. Nichtkaufmännisch ist ein Geschäft dann, wenn die Ware für den Eigengebrauch bzw. Eigenverbrauch bestimmt ist.
Von dieser Unterscheidung hängt es auch ab, wie der Käufer vorzugehen hat, denn die gesetzlichen Folgen sind andere:

Abb. 5 Lieferverzug

Der Gläubiger hat dem Schuldner unverzüglich mitzuteilen, welches Wahlrecht er auszuüben
gedenkt. Ansonsten gilt die gesetzliche Vermutung.
Im nicht-kaufmännischen Bereich vermutet das Gesetz, dass der Gläubiger am Vertrag festhält und auf nachträgliche Erfüllung nebst Verspätungsschaden beharrt. (OR 107 II)
Im kaufmännischen Bereich hingegen vermutet das Gesetz, dass der Gläubiger vom Vertrag zurücktritt und Schadenersatz fordert (OR 190)

Max Downhill ist Fahrradhändler in Zürich. Er weiss, dass im Juni regelmässig die Umsatzzahlen steigen. Deshalb bestellt er beim Lieferanten Thomas Pfeife 10 Bikes zum Preis von insgesamt CHF 20‘000. Diese sollen bis spätestens 31. Mai geliefert werden. Nun verspätet sich Thomas Pfeife mit seiner Lieferung – es ist der 1. Juni.

Lösung Es handelt sich hierbei um ein kaufmännisches Geschäft. Das Gesetz vermutet nun, dass Max auf die nachträgliche Lieferung verzichtet und stattdessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt (OR 190 sowie OR 191 II).
Will Max die Wahlmöglichkeiten von OR 107 ausüben, muss er dies dem Verkäufer sofort nach Ablauf des Verfalltags erklären (OR 190 II).

Mangelhafte Lieferung

Es kann vorkommen, dass die gelieferten Waren mangelhaft sind. Das Fahrrad hat einen schlimmen Lackschaden, die Uhr funktioniert nicht usw. Meist können sich Käufer und Verkäufer rasch und gütlich einigen. Bloss was macht der Käufer, wenn der Verkäufer sich strikt weigert, den Mangel zu beseitigen? Hierfür gibt es die dispositiven Bestimmungen der Sachgewährleistung (OR 197 – 210). Im Umgangssprachlichen spricht man auch gerne von der Garantie.

OR 197 nennt drei Sachmängel beim Kaufvertrag:

Aus Artikel 197 können wir folgendes lesen:

Der Verkäufer haftet auch, wenn ihn kein Verschulden trifft und er die Mängel nicht einmal gekannt hat. Die Mängel können auch versteckt sein und innerhalb der Frist der Gewährleistungspflicht in Erscheinung treten. 

Die Gewährleistungspflicht entfällt naturgemäss, wenn der Mangel ganz offensichtlich war und der Käufer diesen hätte sofort sehen müssen (Bsp: Das Auto hat keine Räder). Auch entfällt die Gewährleistungspflicht, wenn dem Käufer der Mangel schon beim Kauf bekannt war. (OR 200)

Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft – Max kauft bei der Garage Moritz AG ein Occasion-Auto. Moritz hat ausdrücklich zugesichert, dass das Fahrzeug unfallfrei sei. Nach der Übergabe stellt sich allerdings heraus, dass dies nicht zutrifft. Moritz haftet gemäss OR 197, selbst wenn er nachweist, dass das Fahrzeug in tadellosem Zustand und absolut fahrtüchtig sei. Das spielt keine Rolle, da die zugesicherte Eigenschaft fehlt. 

„Die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch“ – Dies ergibt sich aus der Natur der Sache: Eine Waschmaschine ist zum Waschen da, eine Uhr zur exakten Wiedergabe der Zeit usw. Wer also in der Mikrowelle seinen nassen Hund trocknet und dieser stirbt, kann somit nicht auf Sachgewährleistung pochen! Der Mangel muss erheblich sein. Ein Eselsohr bei einem neuwertigen Buch ist noch kein erheblicher Mangel. Hingegen ist ein Körperlicher Mangel vorhanden, wenn die Lichtmaschine des Neuwagens nicht funktioniert oder das neuerworbene Smartphone den Dienst versagt.

Rechtlicher Mangel – Max kauft bei Moriz AG in Zürich einen Neuwagen. Als er ihn einlösen will, teilt ihm das Strassenverkehrsamt mit, dass dieses Auto auf Schweizer Strassen nicht zugelassen sei.

Rechtlicher Mangel innerhalb der Sachgewährleistung (OR 197) ist nicht das gleiche wie die Rechtsgewährleistung gemäss OR 192! Der Verkäufer haftet dafür, dass der Käufer auch tatsächlich Eigentümer der Kaufsache wird. Der Verkäufer hat z.B. das Occasionfahrzeug Moritz gestohlen und verkauft den Wagen nun an Max. Nach der Übergabe an Max kommt zufällig Moritz vorbei und verlangt den Wagen heraus. Da Moritz zweifelsfrei beweisen kann, dass der Wagen ihm gehört, erhält Max den Wagen nicht zu Eigentum. Moritz nimmt Max den Wagen weg (Entwehrung). Für diese Entwehrung hat der Verkäufer Max Schadenersatz zu leisten.  

Von der Gewährleistungspflicht ist auch die Produktehaftpflicht zu unterscheiden. Bei letzterer geht es um den Schaden, den eine fehlerhafte Ware verursacht. 

Wegbedingen der Gewährleistung – Es gibt keine Garantie

Der Verkäufer kann die Gewährleistung auch wegbedingen – d.h. im Voraus erklären, dass er keine «Garantie» für die Sache abgibt. Darüber gibt OR 199 Aufschluss. Dieser Artikel ist im Umkehrschluss zu verstehen. 

Sofern der Verkäufer also keine Mängel an der Sache in arglistiger Absicht verschweigt, darf er die Gewährleistung (also im Prinzip die «Garantie» komplett wegbedingen. 

Wer ein Occasion-Auto kauft, sieht vielfach in den Vertragsvereinbarungen folgenden Ausdruck: «Gekauft wie gesehen», was bedeutet, dass die Garantie wegfällt. 

Fristen der Gewährleistung

Grundsätzlich beträgt die «Garantie»-Frist zwei Jahre für neue mobile Sachen zwei Jahre für Liegenschaften fünf Jahre. Für gebrauchte mobile Sachen gilt ein Jahr.

Verkürzung der Fristen

OR 210 IV erklärt, unter welchen Bedingungen eine Verkürzung der Verjährungsfrist ungültig ist, d.h. im Umkehrschluss gibt dieser Absatz auch Auskunft über die Voraussetzungen einer gültigen Verkürzung. Ungültig ist die Verkürzung wenn die Sache für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist und der Verkäufer im «Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit» handelt – also z.B. ein Migros-Verkäufer. 
Gültig wäre also eine Verkürzung der Frist, wenn einem der Nachbar das Fahrrad verkauft, denn der Nachbar handelt ja nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Gültig wäre es auch, wenn die Migros etwas von einem Lieferanten erhält, da die Migros als Käuferin die gekaufte Sache nicht für den persönlichen oder familiären Gebrauch verwenden. In beiden Fällen wäre also eine Verkürzung der Frist zulässig.

Vorgehensweise des Käufers bei Mängel

Der Käufer hat einige Pflichten zu erfüllen, will er seine Rechte im Falle eines Mangels der Kaufsache geltend machen. Versäumt allerdings der Käufer, den Mangel rechtzeitig zu rügen, dann gilt die Kaufsache als genehmigt. 

Hat der Käufer rechtzeitig gerügt, stehen im verschiedene Wahlrecht zur Verfügung:

Reparatur der mangelhaften Ware ist im Gesetz nicht vorgesehen. Diese Wahlmöglichkeit gibt es also nicht. Der Käufer kann somit also nur die Reparatur verlangen, wenn dies beide Vertragsparteien vereinbart haben. Hingegen darf der Verkäufer die Rechte des Käufers einschränken und nur die Reparatur als Garantie gewähren. 

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«Ceteris paribus» ist eine vereinfachte Annahme in wissenschaftlichen Modellen. Dabei werden die Auswirkungen der Veränderung einer Variablen unter Konstanz aller anderen beobachtet und gemessen.

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Eine Konsumsteuer wird vom Anbieter bezahlt. Dieser wird natürlich die Steuer auf den Konsumenten abwälzen. Entsprechend verschiebt sich die Angebotskurve.

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Der Begriff «Kartell» bezeichnet eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Firmen, welche zum Ziel hat, den Wettbewerb abzuschwächen resp. zu verhindern.

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Der französische Chirurg und Ökonom François Quesnay (1694 – 1774) - der Leibarzt von König Ludwig XV. - erkannte als erster, dass der Wohlstand eines Landes auf Erstellung und Konsum von Waren und Dienstleistungen beruht. Nicht der Goldhaufen in der Schatzkammer des Königs, sondern die Waren- und Dienstleistungsströme repräsentieren die Leistung und den Wohlstand einer Volkswirtschaft.

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Manche Branchen bedürfen staatlicher Unterstützung. Das Paradebeispiel in der Schweiz ist die Landwirtschaft. Gemäss Art. 104 und 104a BV (Bundesverfassung) sorgt der Bund dafür, dass die Schweizer Landwirtschaft die Ernährungssicherheit der Bevölkerung im ökologisch verträglichen Rahmen sicherstellt. Dabei unterstützt er die Landwirte mit Geldzahlungen – so genannten Direktzahlungen. Landwirte erhalten nur unter bestimmten Bedingungen (Grösse, ökologischer Anbau usw.) Direktzahlungen vom Staat.

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Die Zivilstandsverordnung (ZstV) Art. 24 definiert den Ledignamen wie folgt: „Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.

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