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Einführung

Wer ein eigenes Unternehmen gründen will, steht bei aller betriebswirtschaftliche Überlegung bezüglich Finanzierung und Marketing unter anderem vor der Entscheidung, welches „Rechtskleid“, d.h. welche Unternehmensform nun für das eigene Unternehmen in Frage kommt. Wichtig ist die Frage deshalb, weil davon unter anderem die Haftung, die Deckung des Kapitalbedarfs, der Fortbestand der Unternehmung aber auch die Gründungskosten abhängt.

Eine erste Einteilung der Unternehmensformen sieht wie folgt aus:

Abb. 1: Rechtsform der Unternehmung

Beginnen wir mit einem Beispiel. Laura will verschiedene Erdbeer-Erzeugnisse produzieren und verkaufen – von der Erdbeer-Konfitüre über Erdbeer-Gelée bis zu Erdbeer-Kuchen. Auch möchte sie andere Menschen in ihrem Atelier in die Welt der Erdbeeren einführen. Sie träumt schon lange davon, ihre eigene Chefin zu sein. Nun wagt sie den Schritt.

Wer sein eigener Chef sein, selber die ganze Verantwortung tragen und sich nicht mit juristischen Formalitäten herumschlagen will, der wähle die Einzelunternehmung.

Einzelunternehmung

Die Gründung ist sehr einfach. Laura fängt einfach an…

  • Erzielt die Unternehmerin Laura mehr als CHF 100’000.- Umsatz im Jahr, ist sie zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Solange der Umsatz tiefer liegt, darf sie sich freiwillig eintragen lassen.
  • Geschäftsfirma der Einzelunternehmung muss gemäss OR 945 ihren Familiennamen enthalten. Bsp.: Laura Müller. Bei der Wahl der Firma muss Laura darauf achten, dass es am selben Ort nicht bereits eine ältere Einzelunternehmung Laura Müller gibt. Ansonsten muss sich Laura mit einem Zusatz abgrenzen, z.B. Müller – Erdbeertraum. (OR 946 – Firmenauschliesslichkeit)
  • Gemäss OR 957 sind Einzelunternehmen mit einem Umsatz von mehr als CHF 500’000.- zur Buchführung und Rechnunglegung verpflichtet. Kleinere Unternehmen müssen bloss über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (OR 957 II).

Vorteile:

  • Einfache Gründung: Laura fängt einfach an zu arbeiten
  • Kein Mindeskapital gesetzlich erforderlich.
  • Die Besteuerung der Einzelunternehmung erfolgt zusammen mit der privaten Einkommens- und Vermögenssteuer

Nachteile:

  • Unbeschränkte Haftung: Laura haftet mit ihrem gesamten Vermögen.
  • Schwierige Nachfolgeregelung: Da die Einzelunternehmung und Laura verschmelzen, kann sie die Einzelunternehmung nicht einfach an eine andere Person übergeben.
  • Einzelunternehmerin Laura kann nur beschränkt Fremdkapital aufnehmen, da das Eigenkapital zugleich ihr Privatvermögen ist. Entsprechend ist sie für Kapitalgeber wie z.B. Banken beschränkt kreditwürdig.

Gesellschaft – Gemeinsam ist man stärker

Die Erdbeere ist Lauras ganze Leidenschaft. Doch auch wenn sie als Erdbeer-Bäuerin viel über diese leckere Frucht weiss, ist sie halt doch keine Lebensmittel-Spezialistin. Zum Glück teilt ihre Freundin und Lebensmittel-Ingenieruin Sara ihre Leidenschaft. Mit Mani als Maschinenbau-Ingenieur könnten sie doch ein Geschäft gründen. Es ist somit an der Zeit, eine Gesellschaft zu gründen.

Das Schweizer Recht kennt acht Gesellschaftsformen:

Abb. 2: Acht Gesellschaftsformen

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NACH OBEN

«Ceteris paribus» ist eine vereinfachte Annahme in wissenschaftlichen Modellen. Dabei werden die Auswirkungen der Veränderung einer Variablen unter Konstanz aller anderen beobachtet und gemessen.

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Eine Konsumsteuer wird vom Anbieter bezahlt. Dieser wird natürlich die Steuer auf den Konsumenten abwälzen. Entsprechend verschiebt sich die Angebotskurve.

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Der Begriff «Kartell» bezeichnet eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Firmen, welche zum Ziel hat, den Wettbewerb abzuschwächen resp. zu verhindern.

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Der französische Chirurg und Ökonom François Quesnay (1694 – 1774) - der Leibarzt von König Ludwig XV. - erkannte als erster, dass der Wohlstand eines Landes auf Erstellung und Konsum von Waren und Dienstleistungen beruht. Nicht der Goldhaufen in der Schatzkammer des Königs, sondern die Waren- und Dienstleistungsströme repräsentieren die Leistung und den Wohlstand einer Volkswirtschaft.

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Manche Branchen bedürfen staatlicher Unterstützung. Das Paradebeispiel in der Schweiz ist die Landwirtschaft. Gemäss Art. 104 und 104a BV (Bundesverfassung) sorgt der Bund dafür, dass die Schweizer Landwirtschaft die Ernährungssicherheit der Bevölkerung im ökologisch verträglichen Rahmen sicherstellt. Dabei unterstützt er die Landwirte mit Geldzahlungen – so genannten Direktzahlungen. Landwirte erhalten nur unter bestimmten Bedingungen (Grösse, ökologischer Anbau usw.) Direktzahlungen vom Staat.

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Die Zivilstandsverordnung (ZstV) Art. 24 definiert den Ledignamen wie folgt: „Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.

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